mESA Ausbildungs- und Trainingszentrum

spezialisierte Ausbildungs- und Trainingsstätte im Bereich Schutz, Sicherheit, Schießen, Survival, Taktik, Verteidigung und Erste Hilfe für den beruflichen und freizeitorientierten Bereich 


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Serviceliste

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe


Rechtsgrundlagen

Die Berufszulassung und -ausübung für das Bewachungsgewerbe sind im § 34 a der Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung geregelt. Nach diesen Vorschriften wird die Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes unter anderem davon abhängig gemacht, ob Unternehmer und Angestellte

eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften beziehungsweise
bei bestimmten Tätigkeiten eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen können.
Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.

Hinweise

Für diese Tätigkeiten wird weder eine Sachkundeprüfung noch eine Unterrichtung benötigt:

Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte des Objektbetreibers (z.B. der Kaufhausangestellte, der im Kaufhaus auch bewacht oder der Angestellte, der Pförtnerdienste ausübt).
ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentrale, Installation von Notruf- und Alarmanlagen
Babysitten
Kinderbetreuung in Kaufhäusern
Hostessendienst und Auskunftserteilung bei Messen et cetera
Parkplatzeinweiser, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
Reine Fahrer- und Kundendiensttätigkeiten (außer es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert und es ist offensichtlich oder vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, zum Beispiel Geld- und Werttransporte)
Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung soweit andere die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen.


Seit 2003 und ergänzt seit dem 01.12.2016 ist für die direkte Ausübung folgender Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Schutz vor Ladendieben
Bewachungen im Einlassbereich vor gastgewerblichen Diskotheken
In leitender Funktion
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz für Flüchtlingsunterkünfte
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
Gewerbetreibende (Unternehmer)
gesetzliche Vertreter juristischer Personen

Informationen

Die Sachkundeprüfung muss jeder nachweisen, der eine der genannten Tätigkeiten ausüben will - dies gilt für das Wachpersonal in Bewachungsunternehmen, für Selbständige ebenso wie für gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter.

Ziel der Sachkundeprüfung

Durch die Sachkundeprüfung wird der Nachweis erbracht, dass die in den o.g. genannten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.

Die Sachkundeprüfung ist nicht nur eine 'abgeprüfte' Unterrichtung. Die Anforderungen und der Aufwand zur Vorbereitung liegen deutlich höher. Die bestandene Sachkundeprüfung ersetzt die Unterrichtung für Bewachungspersonal oder für Bewachungsgewerbetreibende.

Wer führt die Sachkundeprüfungen durch

Die Sachkundeprüfung können Sie bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen (Regionalprinzip).

Inhalte der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen (120 Minuten) und einem mündlichen Teil (15 Minuten je Prüfling). Es sind Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift erforderlich. Wörterbücher oder Ähnliches sind als Hilfsmittel nicht zugelassen.

Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil werden jeweils mit schriftlichen Prüfungsteil mit mindestens 50% der zu vergebenen Gesamtpunkte für den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn mindestens 50% der zu vergebenen Gesamtpunkte des mündlichen Prüfungsteils erreicht wurden.

Wenn der mündliche Prüfungsteil nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils erfolgreich abgelegt wurde, gilt die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden.

Bei Nichtbestehen können die einzelnen Prüfungsteile wiederholt werden. Wenn beide prüfungsteile bestanden wird, gilt die gesamte Prüfung als bestanden.

Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Teilnehmer eine durch die IHK ausgestellte Bescheinigung.

Sachgebiete der Sachkundeprüfung

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
Bürgerliches Gesetzbuch,
Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit

Von der Sachkundeprüfung sind Personen befreit, die über folgende

Ausbildungsabschlüsse

Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst und Bundesgrenzschutz;
Laufbahnprüfung für den mittleren Justizvollzugsdienst;
Feldjäger der Bundeswehr;
Fachkraft für Schutz- und Sicherheit
bzw. folgende Weiterbildungsabschlüsse verfügen:

Geprüfte Werkschutzfachkraft
Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
Geprüfter Werkschutzmeister
Geprüfter Meister für Schutz- und Sicherheit
Für Personen im Sinne von § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 01.01.2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllten.

Kosten der Sachkundeprüfung

Die Gebühr für die Sachkundeprüfung beträgt 150 EUR.

Termine

17.02.2022 in Neubrandenburg

17.03.2022 in Neubrandenburg

21.04.2022 in Neubrandenburg

19.05.2022 in Neubrandenburg

16.06.2022 in Neubrandenburg

21.07.2022 in Neubrandenburg

18.08.2022 in Neubrandenburg

20.10.2022 in Neubrandenburg

17.11.2022 in Neubrandenburg

08.12.2022 in Neubrandenburg