HINWEISE zu den aktuellen Corona-Regelungen
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema Coronavirus.
Im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus ist für Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung stetig zu überprüfen, ob sie unter dem Gebot der Kontaktbeschränkungen in Präsenz stattfinden können, oder ob sie in einer alternativen Form (z.B. online, etc.) durchgeführt werden müssen.
Dabei ist zu beachten, dass die Auflagen für private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen von denen für Schulen abweichen können.
Serviceliste
-
Auflagen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, berufliche Qualifizierungen und Aus,- Fort und Weiterbildungen bei Bildungsträgern
Anlage 37
Auflagen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, berufliche Qualifizierungen und Aus,- Fort und Weiterbildungen bei Bildungsträgern und Sprachkurse
I. Allgemeine Auflagen:
1. Für die Durchführung des theoretischen und des praktischen Präsenzangebotes sowie der
Durchführung der Prüfungen und prüfungsvorbereitendem Unterrichts hat der die Durchführung verantwortende Anbieter bzw. Einrichtung ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Aufforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in Innenräumen unter
Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Personenzahl und Raumgröße zu entwickeln und
umzusetzen.
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in geeigneter
Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei
akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass
sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
4. Es ist der Abstand von mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten, ausgenommen
zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
5. Die anwesenden Personen sind im Innenbereich in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von
vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt
werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von
der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder
falsche Angaben machen, sind von der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der
Leistung auszuschließen. Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung soll in
elektronischer Form erfolgen. Sie kann beispielsweise mittels Bereitstellung der QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts vorgenommen werden. Hierbei entfällt die Verpflichtung, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
6. Der Besuch von Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2a ist im Innenbereich nur für Personen zulässig, die den Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; bei mehrtägigen Veranstaltungen
ist die Vornahme der Testungen alle drei Tage zu wiederholen. Satz 1 gilt nicht für die unmittelbare Prüfungsdurchführung der in § 6 Absatz 2a benannten Prüfungen. Den Prüfungsteilnehmern ist eine Testung gemäß § 1a dieser Verordnung zu ermöglichen. Die Vorgabe nach Satz 1
gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 3 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung als erfüllt.
II. Für die Innenbereiche sind ergänzend folgende Auflagen einzuhalten:
1. Es ist der Abstand von mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten, ausgenommen
zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger. Die anwesenden Personen müssen medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung -SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken) tragen. Das Abnehmen
der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstands von 1.5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.
2. Die Personenzahlen sind insbesondere durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann. Es sind ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es auf den Verkehrsflächen nicht
zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht eingehalten wird. Auf den Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen kann verzichtet werden, wenn eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sichergestellt ist und die Lerngruppen untereinander nicht durchmischt werden oder lerngruppenübergreifende Aktivitäten stattfinden.
3. Es erfolgt eine Information der Personen über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßiges Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
4. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Teilnehmende auf die Nutzung der bargeldlosen Zahlung hinzuweisen
-
Hygienevorschriften in unserer Bildungseinrichtung
Es gilt die aktuelle Corona Landesverordnung von Mecklenburg-Vorpommern. Zusätzlich sind die Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch Instituts bzw. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) einzuhalten. Ziele der veranlassten Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz von Personen vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Gegenstände.
Neben den Hygienevorschriften gilt Folgendes:
Es muss ein 3G-Nachweis vor Beginn des Unterrichts, i. d. R. im Rahmen der Einlasskontrolle, vorgelegt werden!
Der Nachweis kann in Form eines gültigen Impfzertifikates (vollständige Impfung), eines gültigen Genesenen-Nachweises oder eines negativen Testnachweises erfolgen.
Der negative Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein und die Gültigkeit muss die gesamte Unterrichtsdauer abdecken.
Ein Selbsttest ist nicht ausreichend!
Die Nachweise können sowohl digital wie auch in Papierform vorgelegt werden.
Grundsätzlich gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern.
Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes des Standards medizinische Maske (OP-Maske), KN95/N95 oder FFP2 ist während der gesamten Unterrichtsdauer (schriftlich/mündlich/praktisch) verpflichtend!
Auch auf allen Wegen am und zum Ausbildungsstandort ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Die Ausbildungsorte besitzen ausreichende Möglichkeiten zur guten Belüftung.
Allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette sind von allen am Unterrichtsgeschehen Beteiligten zu beachten.
Desinfektionsmittel werden bereitgestellt.
Ausbildungsequipment und Arbeitsmittel werden nach Möglichkeit personenbezogen verwendet oder ebenfalls ausreichend desinfiziert bzw. gereinigt zur Verfügung gestellt.
Zudem werden Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt.
Hygienehinweise werden im Klassenzimmer ausgelegt. Vor Ausbildungsbeginn erfolgt eine kurze Unterweisung seitens derLehrkraft. Den Anweisungen ist zu folgen.
-
Unsere Hygienemaßnahmen und aktuelle Regelungen
Die Gesundheit aller Beteiligten hat bei der Umsetzung derWeiterbildungen höchste Priorität. Die mESA hat daher entsprechende Maßnahmen getroffen:
Auf dem Link erhalten Sie ein Merkblatt zur Nachweispflicht, den Hygienmaßnahmen und Abstandsregeln in unserer Bildungseinrichtung
-
Umsetzungshinweise in unserer Bildungseinrichtung
Der 3G-Nachweis kann in Form eines gültigen Impfzertifikates (vollständige Impfung), eines gültigen
Genesenen-Nachweises oder eines negativen Testnachweises erfolgen.
Der negative Testnachweis
darf nicht älter als 24 Stunden sein und die Gültigkeit muss die gesamte Dauer des Unterrichts abdecken.
Ein Selbsttest ist nicht ausreichend! Die Nachweise können sowohl digital wie auch in Papierform
vorgelegt werden.
Ohne gültigen 3G-Nachweis ist eine Teilnahme ausgeschlossen!
Darüberhinaus werden alle Weiterbildungen weiterhin unter den zur Zeit gültigen Hygiene- und
Abstandsregeln durchgeführt.
Finden Lehrveranstsaltungen außerhalb unserer Räumlichkeiten statt, können ggf. zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.
Informieren Sie sich rechtzeitig über die vor Ort geltenden Hygienevorschriften!
Lesen Sie hierzu bitte auch unsere Hygienehinweise!
Aufgrund steigender Infektionszahlen kann es jederzeit zu einem “regionalen Lockdown” kommen.
Dies kann unter Umständen auch sehr kurzfristige Auswirkungen auf Ihre Weiterbildung haben.
Sollte es zu dieser Situation kommen, werden wir Sie hier auf der Homepage informieren.
-
Hinweis
Bitte bringen Sie eine ausreichende Anzahl medizinischer Masken, sog. OP-Masken oder Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2 mit, sodass Sie diese ggf. wechseln können.
Sollten bei Ihnen erkennbare Symptome einer Atemwegserkrankung oder Fieber haben, wird eine Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen. Bitte informieren Sie uns umgehend.
Noch eine Bitte zum Schluss:
Bitte vermeiden Sie Ansammlungen vor dem Unterrichtsgebäude.
Sollten Warteschlangen beim Einlass oder an der Servicetheke entstehen, halten Sie die Abstandsregel ein.
Halten Sie auch in den Gebäuden die Abstandsregeln ein.
Für weitere Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der IMecklenburgischen Sicherheitsakademie selbstverständlich zur Verfügung.
-
Corona-Landesverordnung-Mecklenburg VorpommernListenelement 1
Corona-Landesverordnung-Mecklenburg Vorpommern
Es gilt jeweils die erlassenen Regelungen der einzelnen Bundesländer zu beachten, die unterschiedliches beinhalten können.
In Mecklenburg-Vorpommern enthält die aktuelle Landesverordnung Mecklenburg Vorpommern zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 nähere Informationen. Die Verordnung in der aktuellen Fassung finden Sie hier.
-
FAQ-Liste der IHKListenelement 2
Weitere hilfreiche Links und Tipps hat der DIHK in einer FAQ-Liste zusammengestellt.
-
Informationen des BAMSListenelement 3
Weiterhin stellt das BMAS Informationen des BAMS zum betrieblichen Infektionsschutz.
-
Aktuelle Informationen zum Corona-VirusListenelement 4
Auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg-VorpommernHier erhalten Sie akutuelle Informationen zum Corona-Virus in Mecklenburg Vorpommern.
-
Corona und Datenschutz
Corona und Datenschutz
Für verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder zum Schutz von Beschäftigten können datenschutzkonform Daten erhoben und verwendet werden. Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat dazu in einer Veröffentlichung klargestellt, dass der Schutz personenbezogener Daten und Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion sich nicht entgegenstehen.
Das betrifft bspw. die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten durch den Arbeitgeber, um eine Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigten bestmöglich zu verhindern oder einzudämmen. Es können beispielsweise die Erhebung von Gesundheitsdaten erforderlich sein, um eine Ausbreitung des Virus in der Mitarbeiterschaft bestmöglich zu verhindern. Auch die Erhebung von personenbezogenen Daten von Gästen und Besuchern ist zu diesem Zweck möglich, wenn eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat oder im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link:
-
Übersicht Corona Regeln
Übersicht zu den wichtigsten Corona-Regeln in MV.